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Rechtsanwalt Laqmani
8. Februar 2024

BayObLG: Keine Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse innerorts auf der Bundesstraße

Das Bilden bzw. Nichtbilden einer Rettungsgasse war schon oft Gegenstand gerichtlicher Verhandlungen. Nun befasste sich das Bayerische Oberste Landesgericht (Beschl. v. 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23) mit der Frage, ob die Rettungsgasse innerorts auf Bundesstraßen Pflicht ist oder nicht.

Innerorts keine Rettungsgasse gebildet. Wie ist die Rechtslage?

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht (AG) Augsburg zur Zahlung eines Bußgelds in Höhe von 240 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Er hatte sich auf einer autobahnähnlichen Bundesstraße innerorts geweigert, eine Rettungsgasse zu bilden. Hierdurch habe ein Fahrzeug der Polizei mehrere Minuten lang nicht weiterfahren können. Das AG sah hierin einen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung. 

Hiergegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde mit der Begründung ein, es sei keine Pflicht, innerorts eine Rettungsgasse zu bilden. Des Weiteren habe er alles getan, um dem Polizeiwagen Platz zu verschaffen. Nun beschäftigte sich das BayObLG mit dem Fall und hob die Entscheidung des Amtsgerichts zum Teil auf. 

Exkurs: Einspruch vs. Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, kann gegen diese nach § 67 Abs. 1 OWiG binnen einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer Verhandlung vor Gericht. Erging eine gerichtliche Entscheidung steht dem Betroffenen dann das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 OWiG zu. Hierdurch kann eine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt und strittige Rechtsfragen geklärt werden. Voraussetzung für das Einlegen einer Rechtsbeschwerde ohne gesonderten Antrag auf Zulassung sind etwa, dass die Höhe des Bußgelds 250 Euro übersteigt, eine Nebenstrafe, wie etwa das Fahrverbot, ausgesprochen wurde oder der Einspruch durch ein Urteil als unzulässig verworfen wurde.

BayObLG: Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO bestimmt Grenze der Auslegung

Der Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO gibt nach Feststellungen des BayObLGs dem Autofahrer Recht. Die Norm regelt, unter welchen Voraussetzungen die Rettungsgasse zu bilden ist. Nämlich auf Autobahnen bzw. Straßen außerorts mit mindestens zwei Fahrtstreifen, sobald nur Schrittgeschwindigkeit gefahren wird oder Kfz zum Stehen kommen. Bei der Auslegung der Norm müsste gerade in diesem Wortlaut die Grenze gefunden werden. Daher besteht eben keine Pflicht zur Bildung der Rettungsgasse im innerstädtischen Verkehr auf einer Bundesstraße. Auch die Tatsache, dass die Straße autobahnähnlich aufgebaut ist, spielt hierfür keine Rolle. 

Neben dem Wortlaut ließen auch Sinn und Zweck des § 11 abs. 2 StVO kein anderes Ergebnis zu: Die Norm dient dem Zweck, auf Autobahnen oder Außerortsstraßen den Rettungskräften einen schnellen und sicheren Zugang zum Unfallgeschehen zu ermöglichen. Dies kann nicht auf die Straßendynamik des Verkehrs innerhalb eines Orts übertragen werden, hier fahren viele Wagen an den rechten Fahrbahnrand, um etwa in Einbahnstraßen ein Weiterkommen zu ermöglichen. 

Die Sache wurde an das AG Augsburg zurückverwiesen. Straffrei wird der Autofahrer sehr wahrscheinlich jedoch nicht davonkommen: Er hat den Polizeiwagen geschlagene fünf Minuten an der Weiterfahrt gehindert. In diesem Verhalten könnte eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 38 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO liegen, so das BayObLG. 

Rechtsmittel einzulegen kann sich lohnen!

Ob der Einspruch oder die Rechtsbeschwerde: Rechtsmittel sind auch bei Ordnungswidrigkeiten ein probates Mittel, sich mit Recht zur Wehr zu setzen. Allerdings sollte dies nicht ohne vorherige Absprache und Einschätzung durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt geschehen, da im Zweifel die Situation des Betroffenen hierdurch verschlechtert werden kann.

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