Sie hatten einen Verkehrsunfall? Jetzt Schaden über unser Online Formular übermitteln.
Rechtsanwalt Laqmani
1. Juni 2026

BGH zur Garantenstellung von Eltern: Pflicht, strafmündige Kinder von Straftaten abzuhalten

Eltern können strafrechtlich verantwortlich sein, wenn sie Straftaten ihrer minderjährigen Kinder nicht verhindern - auch dann, wenn diese bereits strafmündig sind. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt (Urt. v. 07.10.2025, Az. 3 StR 11/25). Danach kann sich eine Strafbarkeit wegen unechten Unterlassens nach § 13 StGB ergeben, wenn Eltern trotz konkreter Hinweise nicht eingreifen. Der BGH präzisierte in der Entscheidung zugleich die Voraussetzungen einer sogenannten Überwachungsgarantenstellung sowie der psychischen Beihilfe nach § 27 StGB.

Familiendrama mit tödlichem Ausgang

Der Entscheidung liegt ein schweres Gewaltverbrechen zugrunde, das sich Ende Dezember 2022 in einem Einfamilienhaus in Gerolstein (Rheinland-Pfalz) ereignete. Die Angeklagte lebte dort gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, dem späteren Opfer, sowie drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern und ihrem 16-jähriger Sohn aus einer früheren Beziehung. Zwar hatten sich die Erwachsenen bereits getrennt, wohnten jedoch weiterhin im selben Haus.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Trier soll der Sohn der Angeklagten einige Tage vor der Tat gemeinsam mit seinem gleichaltrigen Halbbruder - der jedoch nicht mit der Angeklagten verwandt war - den Plan entwickelt haben, den verhassten Ex-Partner der Mutter zu töten. Die Angeklagte soll bei diesem Gespräch lediglich genickt und die Jugendlichen aufgefordert haben, sich zu überlegen, „wie man den B. am besten loswerden könnte“.

Am 30. Dezember 2022 setzten die Jugendlichen ihren Plan schließlich um: Sie erschlugen und strangulierten den Mann im Obergeschoss des Hauses. Die Mutter – ausgebildete Krankenschwester - hielt sich währenddessen im Erdgeschoss auf. Obwohl sie den Angriff wahrnahm, griff sie nicht ein und leistete auch keine Hilfe. Anschließend wurde die Leiche gemeinsam am Silvestertag in einem Waldstück vergraben. Das Fahrzeug, mit dem sie den Leichnam des B. transportierten, setzten sie in Brand. Erst nach einigen Monaten stießen Spaziergänge auf Teile der Leiche des Opfers.

LG Trier: Nur unterlassene Hilfeleistung

Das Landgericht Trier verurteilte die beiden Jugendlichen wegen heimtückischen Mordes nach Jugendstrafrecht. Die Mutter wurde dagegen lediglich wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) schuldig gesprochen. Nach Ansicht des Gerichts bestand keine strafrechtliche Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB, die sie zum Eingreifen verpflichtet hätte.

Eine Beschützergarantenstellung gegenüber ihrem früheren Partner lehnte das Gericht ab, da das Paar bereits getrennt sei. Auch das WG-ähnliche Zusammenleben reiche für diese Schutzpflicht nicht aus. Eine Überwachungspflicht gegenüber dem Sohn sah das LG ebenfalls nicht: Der 16-Jährige sei strafmündig und nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns zu erkennen.

Eine strafbare Beihilfe durch aktives Tun verneinte das Gericht ebenfalls. Das bloße Nicken der Mutter sei nicht ausreichend, um eine Tatförderung zu begründen.

BGH: Garantenpflicht auch bei strafmündigen Kindern

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Bewertung nicht. Nach Auffassung des 3. Strafsenats hatte die Angeklagte sehr wohl eine Überwachungsgarantenstellung gegenüber ihrem minderjährigen Sohn. Eltern seien grundsätzlich verpflichtet, Schädigungen Dritter durch ihre Kinder zu verhindern, solange diese noch minderjährig sind.

Diese Pflicht entfalle nicht bereits mit dem Eintritt der Strafmündigkeit. Maßgeblich sei vielmehr das Eltern-Kind-Verhältnis als rechtliche und tatsächliche Verantwortungsbeziehung. Der BGH verweist hierzu auch auf zivilrechtliche Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1626, 1631 und 832 BGB), aus denen sich die umfassende Verantwortung der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes ergibt.

Damit könne eine Strafbarkeit der Mutter wegen Mordes durch (unechtes) Unterlassen (§ 13 StGB) grundsätzlich in Betracht kommen.

Grenzen der elterlichen Überwachungspflicht

Der BGH stellte allerdings auch klar, dass die Überwachungspflicht gegenüber älteren Jugendlichen nicht grenzenlos ist. Entscheidend sei, welche Maßnahmen verständige Eltern nach vernünftigen Maßstäben ergreifen müssten, um Schädigungen Dritter zu verhindern.

Eine Pflicht zum Einschreiten bestehe insbesondere dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Straftat vorliegen.

Im zugrundeliegenden Fall sah der BGH solche Anhaltspunkte als gegeben an. Die Angeklagte habe von den Tötungsüberlegungen ihres Sohnes gewusst. Als sie später den Angriff wahrnahm, hätte sie zumindest versuchen müssen einzugreifen - etwa durch verbale Intervention oder durch Hilfeleistungen für das Opfer. Geeignete Mittel zur Erfolgsabwehr hätten der Angeklagten zur Verfügung gestanden. 

Nach Auffassung des Gerichts bestand zumindest die Möglichkeit, dass ein Eingreifen das Leben des Opfers hätte retten oder zumindest verlängern können.

Psychische Beihilfe auch vor dem Tatentschluss möglich

Neben einer Strafbarkeit durch Unterlassen kommt nach Ansicht des BGH auch eine aktive Beihilfehandlung in Betracht. Das Landgericht habe nicht ausreichend geprüft, ob das Verhalten der Angeklagten bereits im Vorfeld eine psychische Unterstützung der Tat darstellte. Insbesondere das zustimmende Nicken sowie die Aufforderung, sich zu überlegen, wie man den Mann „loswerden“ könne, könnten eine Tatförderung darstellen.

Dabei stellte der BGH klar, dass psychische Beihilfe auch möglich ist, bevor der Haupttäter seinen endgültigen Tatentschluss gefasst hat. Es genüge, wenn ein Verhalten die Tatbereitschaft fördert oder bestärkt.

Verfahren muss neu verhandelt werden

Der Bundesgerichtshof hob den Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Trier zurück. Das Gericht muss nun insbesondere klären, ob die Angeklagte den Tod des Opfers hätte verhindern oder zumindest verzögern können, ob ihr Vorsatz auch den Tod des Opfers umfasste und ob sie möglicherweise als Mittäterin oder Gehilfin des Mordes zu werten ist.

Über – strafrechtliche - Verantwortung 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt einmal mehr, wie weit strafrechtliche Verantwortung reichen kann. Nicht nur aktives Handeln, sondern auch das Nicht-Eingreifen trotz bestehender Pflicht kann strafbar sein. Gerade Fragen der Garantenstellung, des Vorsatzes oder einer möglichen Beihilfe sind juristisch komplex und hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Vorladung erhalten?
Wird gegen Sie ermittelt oder sehen Sie sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert, ist eine frühzeitige rechtliche Beratung entscheidend. Eine fundierte strafrechtliche Verteidigung kann maßgeblich dafür sein, den Sachverhalt korrekt einzuordnen und Ihre Rechte im Verfahren zu wahren.
Kontakt aufnehmen
rechtsanwaltskanzlei laqmani hamburg logo
© 2022 – 2026 Rechtsanwaltskanzlei Laqmani – Alle Rechte vorbehalten.
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner