Wenn Sie sich in letzter Zeit gewundert haben, warum Ihr Bußgeldbescheid höher ausfällt als Sie erwartet haben, dann bringt dieser Beitrag hoffentlich ein wenig Licht ins Dunkel.
Der am 09.11.2021 in Kraft getretene neue Bußgeldkatalog hatte seine „Erstaufführung“ bereits 2020 in anderem Gewand. Diese erste Version wurde jedoch wegen eines Formfehlers schnell verworfen und angepasst. Vor allem die damals kritisierten Fahrverbote ab einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h innerorts und 26 km/h außerorts wurden durch deutlich höhere Bußgelder ersetzt.
Schwerpunkt des neuen Bußgeldkatalogs sollte die Sicherheit von Radfahrern und Fußgängern sein.
Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in Kürze:
Verstoß | Neuer Bußgeldkatalog in € | Alter Bußgeldkatalog in € |
---|---|---|
Allgemeine Halte- und Parkverstöße | Bis 55 | Bis 35 |
Unerlaubtes Parken auf Geh- und Radwegen | Ab 55 | Ab 20 |
Verbotenes Halten und Parken in zweiter Reihe / auf dem Schutzstreifen für Radfahrer | 55 | Bis zu 35 |
Parken auf dem Schwerbehindertenparkplatz | 55 | 35 |
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch geparktes Auto | 100 | 60 |
Abstellen des Autos in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten | Bis 100 | Bis 65 |
Halte- und Parkverstoß auf Bussonderstreifen/ in Haltstellenbereichen | Ab 55 | Ab 15 |
Nichtbilden einer Rettungsgassen | Ab 200 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot | – |
Unberechtigte Nutzung einer Rettungsgasse | Ab 240 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot | – |
Vermeidbare Lärm- und Abgasbelästigung | 80 | 10 |
Belästigung anderer durch unnützes Hin- und Herfahren | 100 | 20 |
Wer die zulässige Geschwindigkeit überschreitet, muss mit deutlich härteren (finanziellen) Konsequenzen rechnen:
Überschreitung in km/h | Neus Bußgeld Innerorts in € P = Punkt(e) | Altes Bußgeld Innerorts In € | Neues Bußgeld Außerorts In € P = Punkt(e) | Altes Bußgeld Außerorts In € |
---|---|---|---|---|
Bis zu 10 | 30 | 15 | 20 | 10 |
11-15 | 50 | 25 | 40 | 20 |
16-20 | 70 | 35 | 60 | 30 |
21-25 | 115 + 1P | 80 + 1P | 100 + 1P | 70 + 1P |
26-30 | 180 + 1 P | 100 + 1P | 150 + 1P | 80 + 1P |
31-40 | 260 + 2 P | 160 + 2 P | 200 + 1P | 120 + 1Pt |
41-50 | 400 + 2 P | 200 + 2 P | 320 + 2 P | 160 + 2 P |
51-60 | 560 + 2 P | 280 + 2 P | 480 + 2 P | 240 + 2 P |
61-70 | 700 + 2 P | 480 + 2 P | 600 + 2 P | 440 + 2 P |
Über 70 | 800 + 2 P | 680 + 2 P | 700 + 2 P | 600 + 2 P |
Quelle: BMVI
Auch die Anzahl der Punkte, die Sie sich in Flensburg „leisten“ können, bis der Führerschein eingezogen wird, hat sich geändert: Während die Maximalpunkteanzahl vor der Neuerung bei 18 Punkten lag, gilt mittlerweile die 8-Punkte-Grenze.
Welche anderen Konsequenzen können Sie bei welcher Anzahl an Punkten erwarten? Ein Blick ins System:
1- 3 Punkte | Vormerkung |
4-5 Punkte | Schriftliche Ermahnung vom Fahreignungsregister* und Information, dass durch die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ein Punkt abgebaut werden kann. |
6-7 Punkte | Schriftliche Verwarnung und verbindliche Anordnung eines Aufbauseminars ohne die Möglichkeit des Punkteabbaus. Nehmen Sie hieran innerhalb von drei Monaten nicht teil erfolgt der Führerscheinentzug. |
8 Punkte | Führerschein-/ Fahrerlaubnisentzug für mindestens 6 Monate. Gegebenenfalls zu absolvierende MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), um Führerschein wieder beantragen zu können. |
Vielen ist das Fahreignungsregister (FAER) mit Sitz in Flensburg unter seinem ehemaligen Namen als Verkehrszentralregister bekannt. Wer durch sein Verhalten die allgemeine Verkehrssicherheit beeinträchtigt hat erhält hierfür einen Punkt. Diese Punkte werden wie auf einer Art „Konto“ gesammelt.
Gegen jeden Bußgeldbescheid kann grundsätzlich Einspruch eingelegt werden. Hierbei muss vor allem darauf geachtet werden, dass der Einspruch fristgerecht bei der Bußgeldstelle eingeht, also innerhalb von 14 Tagen schriftlich zugestellt wird. Vergeht diese Frist ohne Einspruch eingelegt zu haben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und Sie müssen zahlen.
Sobald der Einspruch der Bußgeldbehörde zugeht, eröffnet sich die „nächste Runde“ innerhalb des Bußgeldverfahrens: Das Zwischenverfahren. Hier prüfen die Behörden den Bußgeldbescheid erneut mit Blick auf die Aktenlage. Auch Zeugenbefragungen sowie weitere Nachforschungen sind möglich. Wird bereits hier evident, dass Ihr Einspruch begründet ist, kommt es zur sofortigen Einstellung des Verfahrens. Angedrohte Sanktionen (Bußgeld, Punkte etc.) entfallen. Wird Ihr Einspruch von der Bußgeldstelle abgelehnt, geht das Verfahren bei Gericht weiter.
Wenn Sie eine Fehlmessung vermuten, sich der Sachverhalt anders als dargelegt ereignet hat oder Sie sich in einer besonderen Situation befunden haben, die ein eventuelles Fehlverhalten erklären kann, sollten Sie sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen. Ebenso, wenn beispielsweise ein Fahrverbot im Raum steht, Sie aber beruflich oder privat auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind. Gemeinsam erörtern wir die Sachlage, ich lege Einspruch für Sie ein und kämpfe für Ihr Recht.
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