Die Pläne zur Legalisierung von Cannabis werden immer konkreter. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Gesetzesentwurf genau aussieht und wie Cannabis aktuell noch rechtlich bewertet wird.
Die Legalisierung von Cannabis ist in Deutschland schon länger Thema und wird sowohl von den Befürwortern als auch Kritikern heiß diskutiert. Doch spätestens mit dem Koalitionsvertrag der amtierenden Regierung steht nun fest, dass eine Legalisierung kommen wird.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbauch (SPD) stellte bereits vergangenen Herbst die ersten Inhalte eines möglichen Gesetzes vor, woraufhin die Hürden der Vereinbarkeit mit dem Europa- und Völkerrecht deutlich wurden.
Nun wurde am Mittwoch, den 12. April das überarbeitete Eckpunktepapier in seiner bisher konkretesten Form veröffentlicht.
Hier die wichtigsten Inhalte auf einen Blick:
Der Erwerb von Cannabis soll in Modellregionen durch lizensierte Geschäfte erfolgen und unter wissenschaftlicher Begleitung und Beobachtung stattfinden. Das Modellprojekt ist auf die Dauer von fünf Jahren angelegt.
Erwachsene ab 21 Jahren können in sog. Cannabis Social Clubs täglich bis zu 25 Gramm und monatlich maximal 50 Gramm Cannabis erwerben. Für unter 21-Jährige gilt eine Obergrenze von 30 Gramm im Monat. Die Social Clubs sind nicht gewinnorientierte Vereine, die den kollektiven Cannabis-Anbau in limitierten Mengen organisieren, um den Bedarf ihrer registrierten Mitglieder zu decken; über die Mitgliedsbeiträge werden auch entstehende Kosten geregelt.
Die Cannabis Clubs gibt es tatsächlich schon länger, bislang agierten sie jedoch eher unbekannt und am Rande der Legalität. Mit der Einführung des Gesetzes sollen sie nun auch gesetzlich definierten Rahmenbedingungen unterliegen.
Der private Anbau von Cannabis für den Eigengebrauch soll in gewissen Mengen legal werden: Erlaubt sollen sieben Samen oder fünf Stecklinge sein.
Die Teillegalisierung von Cannabis soll Konsumenten auch rückwirkend zugutekommen. Einträge im Bundeszentralregister aufgrund des Besitzes von weniger als 25 Gramm Cannabis sollen gelöscht werden können.
Die finale Legalisierung von Cannabis soll bereits nächstes Jahr geschehen. Bis dahin ist es noch ein Weg, der jedoch nicht mehr allzu lang scheint:
Das Eckpunktepapier wird nun zur rechtlichen Vorprüfung der Europäischen Kommission vorgelegt. Denn: Eine Cannabis-Legalisierung verstößt aktuell gegen wichtige europa- und völkerrechtliche Bestimmungen.
Je nachdem, zu welchem Ergebnis die Kommission kommt und inwieweit sich geeinigt werden kann, wird im Anschluss ein konkreter Gesetzesentwurf verfasst. Es werden zurzeit Gespräche hinsichtlich der europarechtlichen Vereinbarkeit geführt. Noch im April oder Mai soll ein Gesetzesentwurf für die Cannabis Social Clubs vorgelegt werden, der Entwurf bezüglich des Eigenanbaus folgt noch in diesem Sommer.
Der Umgang mit Drogen und illegalen Substanzen wird im Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) geregelt. Die Anlage I enthält eine Auflistung aller Stoffe und Substanzen, die als „nicht verkehrsfähig“ eingestuft werden und als BtM im Sinne des Gesetzes gelten. Hierzu gehört auch Cannabis.
Aktuell gilt daher noch: Der Besitz von Cannabis und Cannabisprodukten (Marihuana, Haschisch) ist strafbar. Wer Cannabis besitzt oder eine andere strafbare Handlung begeht, dem drohen nach §§ 29 ff. BtMG eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Entscheidend für die Höhe der Strafe sind neben der genauen Tathandlung auch Anhaltspunkte wie die Menge der Substanz, der Wirkstoffgehalt oder das Vorliegen von Vorstrafen.
Ob ein Ermittlungsverfahren aufgenommen oder von einer Bestrafung abgesehen wird, obliegt der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht.
Diese haben in bestimmten Konstellationen einen Entscheidungsspielraum, von welchem sie insbesondere dann Gebrauch machen können, wenn es sich bei dem festgestellten Cannabis um „Eigenbedarf“ handelt. Hierunter zählen Fälle, in denen der Betroffene eine geringe Menge Cannabis bei sich führt. Hier kann das Gericht von einer Bestrafung abgesehen – muss es aber nicht, der Einzelfall entscheidet.
Der bloße Konsum von Cannabis ist auch nach aktueller Rechtslage nicht strafbar. Dennoch ergeben sich in der Realität regelmäßig Konstellationen, in denen der Konsument dennoch mit einem strafbaren Verhalten in Verbindung gebracht wird. In anderen Worten: Das Cannabis muss auf irgendeine Art in den Besitz des Betroffenen gelangt sein, was bislang jedoch nicht in legaler Weise möglich ist.
Doch auch hier finden sich Ausnahmen: Findet der Konsum in besonderen Umgebungen wie Schulen oder Jugendheimen statt, liegt eine sog. „Fremdgefährdung“ vor, welche eine Straffreiheit ausschließt. Grund für diese Andersbehandlung ist das Risiko, dass der Konsum in der Nähe besagter Orte zur Nachahmung anregen könnte.
Wenn Ihnen der Besitz oder eine weitere strafbare Handlung in Verbindung mit Cannabis oder anderen Betäubungsmitteln vorgeworfen wird, sollten Sie dies trotz der „Aufbruchsstimmung“ hinsichtlich der Legalisierung nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Drogendelikte können zu jahrelangen Freiheitsstrafen führen oder andere schwerwiegende Konsequenzen für den Betroffenen haben.
Es ist absolut verständlich, dass sich Angeschuldigte zu den Vorwürfen äußern wollen, um diese so schnell wie möglich aus der Welt zu schaffen. Dies ist jedoch keinesfalls die klügste Lösung, da die „spontane“ Einlassung gegenüber der Polizei oftmals mehr Probleme schafft, als sie zu lösen imstande ist. Daher ist es wichtig, sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung zu setzen.
Dieser kann die entsprechende Ermittlungsakte vollumfänglich einsehen und mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen. Bestenfalls kann das Verfahren bereits vor Anklageerhebung eingestellt werden.