Seit Februar 2022 führt Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der die Welt in Atem hält. Neben den vielen politischen Fragen und Entscheidungen, vor denen die Bundesregierung aktuell steht, ist der letzte Buchstabe des deutschen Alphabets auch zu trauriger Berühmtheit gelangt: Was das sog. „Z“-Symbol eigentlich ist und wie man sich hierdurch strafbar machen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Das „Z“ ist zum propagandistischen Symbol des Kreml für den Angriff auf die Ukraine gewählt worden. Während von russischer Seite von einer militärischen Spezialoperation gesprochen wird, sind sich Völkerrechtler bereits einig, dass es sich hierbei vielmehr um einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg handelt. Auch in Deutschland ist das „Z“ immer öfter zu sehen, beispielsweise an öffentlichen Gebäuden und Autos. Als Reaktion auf die aufgeheizte politische Stimmung reagierten einige Bundesländer mit dem Erlass eines Verbots für das Zeigen bzw. Verwenden des Symbols.
Braucht es diese Verbote überhaupt? Eigentlich nicht: Es besteht bereits eine strafrechtliche Grundlage zur Verfolgung solchen Verhaltens: § 140 StGB sanktioniert das Belohnen und Billigen bestimmter Straftaten. Diese Straftaten sind wiederum in anderen Paragrafen normiert bzw. genannt, auf die in § 140 StGB verwiesen wird. Hierunter fallen beispielsweise Mord, Totschlag oder der Hochverrat.
Wird das „Z“-Symbols gezeigt, käme eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante StGB i.V.m. § 13 VStGB (Völkerstrafgesetzbuch) in Frage. § 13 VStGB regelt den Angriffskrieg, das Verbrechen der Aggression. Wer einen solchen führt und somit eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen begeht, wird mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft.
Und genau hierin liegt die Verbindung zu dem Russland-Ukraine Konflikt und dem „Z“-Symbol: Das Zeigen des Symbols kann als Billigung des Angriffskriegs interpretiert werden. Nach außen hin, gegenüber einem objektiven Dritten, muss der Anschein vermittelt werden, dass der Verwender den Krieg gutheiße.
Eine weitere Anforderung des Tatbestands ist die Geeignetheit zur Störung des öffentlichen Friedens. Hier muss genau auf den Einzelfall geblickt werden, ein pauschales Annehmen oder Ablehnen der Strafbarkeit ist nicht möglich. Es kommt insbesondere auf den Kontext an, in dem das „Z“ verwendet wird. Wird beispielsweise eine Kette mit einem „Z“-Anhänger getragen, da der Name der betreffenden Person mit dem Buchstaben beginnt, ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen: Der Träger billigt keinen Angriffskrieg, sondern braucht vielleicht nur hin und wieder eine Gedächtnisstütze seine Initialen betreffend. Bei einem Band- oder Unternehmenslogo verhält es sich ähnlich. Wird das Symbol jedoch bewusst in Verbindung mit der russischen Flagge oder ähnlichen Zeichen getragen oder lässt das sonstige Verhalten des Verwenders auf das Billigen des Krieges schließen, ist eine Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB sehr viel wahrscheinlicher.
Einen weiteren „Knackpunkt“ bildet der Vorsatz: Dem Verwender muss sein strafbares Verhalten klar sein. In dem aktuellen Kontext bedeutet dies, dass der Nutzer des Symbols wissen muss, dass es sich um einen Angriffskrieg gegen die Ukraine handelt. Dieses völkerrechtliche Wissen dem „Durchschnittsbürger“ anzulasten, würde sich unter anderen Umständen als sehr schwer herausstellen, angesichts der allgegenwärtigen medialen Berichterstattung kann jedoch – je nach Einzelfall – das Wissen um die korrekte rechtliche Einordnung einfacher bejaht werden.
Ist der Betroffene aber ernstlich der Meinung, dass es sich bei dem Krieg Russlands um eine „Abwehrreaktion“ gegen den „Völkermord“ in der Ost-Ukraine handele, wie die russischen Staatsmedien propagieren, der Angriff daher aus völkerrechtlichen Gründen notwendig sei, und kann dies aus seiner Wahrnehmung heraus entsprechend argumentieren, so kann – bei individueller Betrachtung – die Rechtswidrigkeit entfallen. Achtung: Dies gilt nur, wenn nicht mit Sicherheit geklärt werden kann, ob die von dem Verwender des Symbols erklärte Behauptung stimmt oder eben nicht.
Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe hin bis zu einer dreijährigen Haftstrafe.
Es wird deutlich, dass die Schwelle zum anfänglichen Verdacht beim Tragen eines „Z“ nicht sonderlich hoch ist, da sich erst im Verlauf der Ermittlungen aufklären lässt, ob eine tatsächlich strafbare Handlung vorliegt oder nicht. Dennoch ist die Strafe empfindlich: Bereits bei einer Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen gelten Sie als vorbestraft und erhalten einen Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis.
Daher ist schnelles, professionelles Handeln geboten, wenn Sie sich mit dem Vorwurf der Billigung von Straftaten konfrontiert sehen. Wie bei jedem Verdacht ist Schweigen Gold, es sollte sich nur in Absprache mit Ihrem Anwalt eingelassen werden, denn wie Sie sehen, kommt es – neben dem Kontext, indem das Symbol getragen wird – vor allem auf Ihre inneren Beweggründe und das Nachweisen des Vorsatzes an.