Sie sind in der Bedienung einfach, leicht zugänglich, machen Spaß und sorgen für mehr Mobilität: Die E-Scooter eroberten in den letzten Jahren die Straßen deutscher Städte. Doch was müssen Fahrer hinsichtlich des Verkehrsrechts bei der Nutzung von E-Scootern beachten?
Die elektrisch angetriebenen Tretroller werden offiziell als Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestangen bezeichnet und dürfen seit dem 15. Juni 2019 gemäß einer Verordnung für Elektrokleinstfahrzeuge im Straßenverkehr genutzt werden, soweit sie die Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten und eine Betriebserlaubnis für die Straße haben. Es gelten für E-Scooter die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für andere Kraftfahrzeuge.
Besonders beliebt sind sie unter anderem deshalb, da kein Führerschein gebraucht wird und bereits Jugendliche ab 14 Jahren die Roller fahren können. Es gelten aber auch für E-Scooter Fahrer die meisten Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO):
Obwohl man sie immer wieder auf den Gehwegen sieht, müssen die Radwege oder speziell ausgezeichnete Fahrradstreifen genutzt werden, vgl. § 10 eKFV. Fehlen diese, soll auf der Straße gefahren werden.
Wenn Sie abbiegen möchten, müssen Sie dies mit einem entsprechenden Handzeichen kenntlich machen.
Auch sind E-Scooter nur für eine (!) Person zugelassen. Fahren Sie in der Gruppe, so ist das Nebeneinanderfahren nicht erlaubt, ordnen Sie sich daher am besten hintereinander ein.
Die Rechtsprechung geht eindeutig davon aus, dass für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV die geltenden Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge gelten. Ab 1,1 ‰ gilt damit für den E-Scooter die vom BGH angenommene Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Verstoß | Bußgeld in Euro |
Fahren ohne Betriebserlaubnis | 70 |
Nebeneinander fahren | 15 - 30 |
Fahren auf der Autobahn | 20 |
Fahren auf den Gehweg | 15 – 30 bei einer Sachbeschädigung |
Bei Rot über die Ampel fahren | 60 – 80 |
Das AG Heidelberg hat sich in seinem Urteil vom 20.10.2021 (11 Cs 560 Js 15453/21) mit betrunkenen E-Scooter Fahrern beschäftigt.
Der Angeklagte ist im fahruntüchtigen Zustand, also alkoholisiert, um 04:30 Uhr morgens circa zwei Kilometer mit dem E-Scooter gefahren. Nun stand die Frage im Raum, ob als Konsequenz der Entzug der Fahrerlaubnis folgen könnte. Die Beantwortung richtet sich nach § 69 StGB, dessen zweiter Absatz Regelfälle enthält.
Ein solcher Regelfall liegt auch bei der Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB, vor. Dies hieße also, dass die Trunkenheitsfahrt demnach in einem Führerscheinentzug resultieren würde. Das Gericht merkt jedoch an, dass sich aufgrund des konkreten Falles nicht auf eine grundsätzliche Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs schließen ließe.
Bei der Beurteilung, ob die Fahrerlaubnis entzogen wird, steht die Gefährlichkeit des geführten Kraftfahrzeugs im Vordergrund, die beim Benutzen eines E-Scooters nicht gegeben ist. Denn dieser stehe schließlich dem Fahrrad näher als dem Auto oder Motorrad. Zudem waren im vorliegenden Fall keine Fußgänger zu der frühen Morgenstunde unterwegs.
Auch bei Regelfällen des § 69 StGB muss also der Tathergang sowie die Täterpersönlichkeit eingehend geprüft werden und ganzheitlich bewertet werden, ob der Täter nach den vorliegenden Umständen zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder eben nicht.
Im hiesigen Fall zeigte sich der E-Scooter Fahrer geständig und war bisher nicht auffällig geworden. Das Amtsgericht sah also von einem Entzug der Fahrerlaubnis ab und verhängte als Warnungs- und Besinnungsstrafe ein Fahrverbot von vier Monaten nach § 44 StGB.
Exkurs: Worin unterscheidet sich der Entzug der Fahrerlaubnis vom Fahrverbot? Wer wegen einer Straftat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wird, dem kann das Gericht darüber hinaus verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder bestimmter Art zu führen (Fahrverbot). Der Entzug der Fahrerlaubnis ist hingegen eine langfristig verhängte Sanktion: Nach einer bestimmten „Sperrfrist“ hat der Betroffene wieder die Möglichkeit, seinen Führerschein – und damit die Fahrerlaubnis - neu zu beantragen. Der Führerschein wird, anders als beim Fahrverbot, jedoch nicht einfach wieder ausgehändigt, sondern muss von Neuem beantragt werden, häufig in Verbindung mit einer MPU.
Anhand der Verstöße erkennen Sie, wie schnell eine Ordnungswidrigkeit beim Fahren mit dem E-Scooter begangen werden kann. Selbst wenn das Bußgeld nicht hoch ausfällt, können empfindliche Mobilitätseinbußen und eine Vorbelastung auf Sie zukommen, die sich nicht tatenlos hinnehmen sollten. Wenden Sie sich daher so schnell wie möglich an einen Anwalt, der sich bestenfalls auf das Verkehrsrecht spezialisiert hat.