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Rechtsanwalt Laqmani
22. Dezember 2025

Ehemann entwendet Handy vom mutmaßlichen Liebhaber – BGH verneint die Zueignungsabsicht

Ein Ehemann bedrohte den mutmaßlichen Liebhaber seiner Frau und verschaffte sich dessen Smartphone. Das Landgericht Essen wertete die Tat als besonders schweren räuberischen Diebstahl. Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 13.08.2025, Az. 4 StR 308/25) hob das Urteil teilweise auf – die notwendige Zueignungsabsicht sei nicht belegt.

Überfall auf mutmaßlichen Liebhaber

Der Angeklagte war überzeugt, dass seine Frau eine Affäre mit dem Zeugen E. habe. Gemeinsam mit seinem Sohn lauerte er dem Mann im Sommer 2023 auf einem Parkplatz auf.

Der Ehemann nahm ihm das Smartphone von der Mittelkonsole des Autos ab, steckte es ein und drohte ihm mit einem Messer am Hals damit, seine Tochter zu entführen und sexuell zu missbrauchen. Anschließend übergoss er den Geschädigten mit Benzin.

E. konnte sich trotz eines Pfeffersprayangriffs des Sohnes losreißen und in seinem Wagen fliehen. Nachdem E. weggefahren war, suchte der Angeklagte auf dem Parkplatz erfolglos nach dem Handy. Dieses ging während der Flucht des Täters jedoch verloren, es fand sich später nicht wieder. 

Das Landgericht Essen stellte fest, dass es dem Angeklagten jedenfalls auch darauf ankam, im Besitz des Handys zu bleiben. Der angeklagte Ehemann wurde wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt; der Sohn erhielt eine einjährige Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde – er ging nicht in Revision. Anders als der angeklagte Vater, wodurch der Sachverhalt beim Bundesgerichtshof landete. 

BGH: Keine Zueignungsabsicht

Der BGH beschäftigte sich insbesondere mit der Frage der Zueignungsabsicht.  Diese ist für Diebstahldelikte – und mithin auch für den räuberischen Diebstahl – notwendig. Sie liegt vor, wenn „der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten 'einverleiben' oder zuführen will“.

Dabei ist es nicht notwendig, dass der Täter die Sache dauerhaft behalten will. Die Zueignungsabsicht entfällt außerdem insbesondere, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie zu vernichten, beiseitezuschaffen, preiszugeben, wegzuwerfen oder zu beschädigen.

Gleiches gilt, wenn er sie nur wegnimmt, um dort gespeicherte Bilder zu löschen oder eine bestimmte Information zu prüfen – wie im vorliegenden Fall. Der 4. Strafsenat führte hierzu aus: „Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will.“

Dem Urteil des LG Essen fehle es laut BGH an entsprechenden Belegen. Das Landgericht war anscheinend der Überzeugung, das Messer sei – auch – dazu eingesetzt worden, um im Besitz des Handys zu bleiben, schließlich habe der Angeklagte nachprüfen wollen, ob seine Ehefrau tatsächlich ein Verhältnis mit E. habe. Der BGH stellte nun aber klar, dass diese Erwägungen allenfalls ein Beleg für einen zeitlich eng begrenzten Besitzwillen seien. Es liege eben nicht auf der Hand, dass der Angeklagte das Smartphone – wenn auch nur vorübergehend – in sein Vermögen einverleiben wollte. 

Der Schuldspruch wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls wurde daher vom BGH aufgehoben und der Fall zur neuen Verhandlung an das Landgericht Essen zurückverwiesen. 

Warum genaue Prüfung entscheidend ist

Im gesamten Recht und wegen seiner Konsequenzen für die Beteiligten vielleicht ganz besonders im Strafrecht, sind scheinbare „Detailfragen“ so essenziell, dass mit ihnen ein das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes steht oder fällt.

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