Fahrern von sogenannten SUVs könnte künftig bei Rotlichtverstößen ein höheres Bußgeld als Autofahrern anderer Fahrzeugtypen drohen, zumindest nach Ansicht des Frankfurter Amtsgerichts.
Das AG Frankfurt urteilte am 03.06.2022 (Az. 974 OWi 533 Js- OWi 18474/22), dass das Bußgeld für das Missachten der roten Ampel im vorliegenden Fall 150 € über der Regelbuße liegt, und begründet diese Entscheidung mit dem erhöhten Risiko, welches sich bei Kollisionen mit einem SUV ergeben würde. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig und es bleibt abzuwarten, wie sich das Oberlandesgericht hierzu positionieren wird.
Die Fahrerin eines SUVs (kurz für Sport Utility Vehicle) der Marke BMW überfuhr mittags eine Kreuzung in der Frankfurter Innenstadt. Die Ampel der Kreuzung war jedoch bereits rot, ganze 1,1 Sekunde lang.
Die Autofahrerin hatte bereits mehrere Voreintragung im Fahreignungsregister. Diese setzen sich aus innerörtlichen Geschwindigkeitsverstößen, dem Gebrauch eines elektronischen Geräts während des Fahrens sowie eines vorangegangenen Rotlichtverstoßes als Radfahrerin bzw. Fahrerin eines Elektrokleinstfahrzeugs zusammen.
Die Regelbuße bei solchen Rotlichtverstößen liegt bei 200 €, zwei Punkten sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Dieser Betrag wurde jedoch von Amtsgericht Frankfurt in seinem Urteil nach oben korrigiert, auf 350 €. Neben den Voreintragungen der Fahrerin ging das Gericht insbesondere auf die besondere Fahrzeugbeschaffenheit des SUV ein:
Die kastenförmige Bauweise und die erhöhte Frontpartie steigerten das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalls gegenüber einem Pkw in „üblicher“ Bauweise. Aus der erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs ergibt sich eine größere abstrakte Gefährdung, die weitaus gravierender sei als der Normfall.
Auch zog das Gericht die Zielsetzung des § 37 StVO (Straßenverkehrsordnung) zur Begründung heran: Wechsellichtzeichen (Ampeln) sollen die querenden Verkehrsteilnehmer im Kreuzungsbereich vor Kollisionen schützen. Die Kollision mit einem SUV berge hingegen ein höheres Verletzungspotenzial, was nach dem AG eine schärfere Ahndung von Ordnungswidrigkeiten begründe.
Erwartungsgemäß trifft diese Entscheidung nicht nur auf Zustimmung, sondern auch vermehrt auf Kritik. Fraglich ist, inwieweit andere Umstände des Einzelfalls bei der Bewertung der gesteigerten Gefährlichkeit eine Rolle spielen: Würden SUV-Fahrer auch bei einem nächtlichen Rotlichtverstoß an einer menschenleeren, einsichtigen Kreuzung außerhalb von bewohnten Gebieten höher sanktioniert werden als Fahrer eines „normalen“ Pkw – allein aufgrund der Bauweise ihres Fahrzeugs?
Auch bleibt ungeklärt, auf welche Art von SUV sich obige Bewertung bezieht, da diese mittlerweile in vielen verschiedenen Größen angeboten werden, die sich untereinander bereits massiv unterscheiden können (Beispiel: Das Modell „SUV-Coupé“; Leergewichte zwischen 1.000 und 3.000 Kilogramm). Kritik hinsichtlich der Differenzierung nach dem Kfz-Typ findet sich außerdem bei der Behandlung von Lkw-Verstößen: Selbst für diese ist nämlich kein höheres Bußgeld vorgesehen.
Eine letzte Frage, die sich hier stellt, liegt darin, ob durch die übermäßig individualisierte Betrachtung jedes Fahrzeugtyps der eigentliche Vorteil und Zweck des Bußgeldkatalogs als schematische Ahndungsanleitung für Verwaltungsunrecht, welches sich in Massenverstöße äußert, nicht umgangen wird.
Übrigens: Konsequenterweise müsste ein erhöhtes Bußgeld auch für andere, größere Fahrzeugtypen wie beispielsweise Geländewagen herangezogen werden.
Es bleibt nun abzuwarten, ob sich auch andere Gerichte der Begründung des AG Frankfurt anschließen und wie künftig mit Verkehrsverstößen von SUV-Fahrern umgegangen wird.
Sollten Sie mit dem Vorwurf des Rotlichtverstoßes konfrontiert werden, so bedeutet dies nicht nur ein drohendes, hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot, sondern Ihnen könnte aufgrund Ihres Fahrzeugtyps zukünftig ein noch erhöhtes Bußgeld drohen. Das Urteil des Amtsgerichts trifft vermehrt auf Kritik und es wird sich zeigen, ob sich die Entscheidung in Rechtskraft entfaltet oder ob das Oberlandesgericht der rechtlichen Würdigung hier widerspricht.
In jedem Fall sollten Sie sich jedoch schnellstmöglich anwaltlichen Rat holen, gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt den Sachverhalt besprechen und sich von diesem vertreten lassen. Denn es gilt stets die Betrachtung des Einzelfalls: Ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kennt das Gesetz und kann Ihnen fachkundig zur Seite und für Ihre Rechte einstehen.
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