Wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, gefährliche Überholmanöver an den Tag legt und dies wiederholt tut, bei dem Sammeln sich die Punkte in Flensburg.
Häufen sich die Punkte an, rückt der Entzug der Fahrerlaubnis in spürbare Nähe, spätestens mit acht Punkten führt kein Weg mehr hieran vorbei. So erging es auch einem Berufskraftfahrer, der gegen den Fahrerlaubnisentzug jedoch mit einem Eilantrag vorzugehen versuchte – erfolglos.
Mehrmaliges, zu schnelles Fahren und falsch Überholen führten dazu, dass ein Berufskraftfahrer insgesamt acht Punkte in Flensburg – also nach dem Flensburger Punktesystem – erhielt. Diese acht Punkte Grenze führt zum Entzug der Fahrerlaubnis und kennzeichnet daher einen wichtigen Wert im Verkehrsrecht. Bevor er diese Punkteanzahl erreicht hatte, wurde der Betroffene jedoch nicht ermahnt oder verwarnt, weshalb er in einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Koblenz die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Fahrerlaubnisentzugs forderte.
Ein Blick in das Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das Punkte- und Maßnahmensystem ist hier in § 4 Abs. 5 geregelt und sieht eine Art „Eskalationsmanagement“ vor, bestehend aus folgenden Stufen.
Bei vier bis fünf Punkten kommt es zu einer schriftlichen Ermahnung. Sechs bis sieben Punkte führen zu einer schriftlichen Verwarnung und werden acht Punkte erreicht, gilt der Fahrer als ungeeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen und die Fahrerlaubnis wird entzogen.
Zwar hat der betroffene Berufskraftfahrer die Punkte „stufengemäß“ erreicht, ihm ging jedoch keine Ermahnung oder Verwarnung zu. Grund hierfür war die Tatsache, dass er alle Verkehrsverstöße, welche in der Summe acht Punkte ergaben, in einem so dichten Zeitraum und noch bevor die erste Ermahnung eintraf, beging. Er argumentierte vor Gericht, dass er durch die ausbleibenden Maßnahmen gar keine Möglichkeit hatte, sein Verhalten zu bessern.
Das Gericht lehnte den Antrag ab (Beschl. v. 19.07.2023, Az. 4 L577/23.KO).
Das Vorliegen einer Ermahnung oder Verwarnung sei für den Entzug der Fahrerlaubnis unerheblich, so das Verwaltungsgericht. Die Sicherheit des Straßenverkehrs und der anderen Verkehrsteilnehmer haben einen höheren Stellenwert als die durch die Maßnahmen beabsichtigte Erziehungsfunktion.
Letztlich sagt auch das StVG nichts anderes: Verkehrsverstöße seien bei der Berechnung des Punktestandes unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen wurden oder nicht. Dies ist nur folgerichtig, da andernfalls alle zur Entziehung der Fahrerlaubnis führenden Verstöße innerhalb eines so kurzen Zeitraums begangen werden könnten, dass die Behörden es gar nicht schaffen, Maßnahmen (also die Ermahnung bzw. Verwarnung) zu ergreifen und das Erreichen der Acht-Punkte Grenze daher ohne Konsequenzen bliebe.
Der Berufskraftfahrer verliert durch den Entzug der Fahrerlaubnis auch sein Anstellungsverhältnis, was die Koblenzer Richter als hinzunehmende Härte befanden.
Wenn Sie sich regelmäßig im Straßenverkehr bewegen, sind Ihnen die Flensburger Punkte bestimmt nicht unbekannt. Sicher aber kennen Sie Situationen, in denen nur Sekunden darüber entscheiden, ob Sie zu schnell fahren, aus Versehen die Vorfahrtsregeln missachten oder anderweitig mit Ordnungswidrigkeiten oder sogar Verkehrsstraftaten in Berührung kommen. Die rechtlichen Folgen können schwerwiegen und neben einem Bußgeld auch zu Punkten in Flensburg führen, welche wiederum den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben können. Um Ihre Mobilität zu sichern, sollten Sie nicht jeden Bußgeldbescheid hinnehmen, sondern sich auf die fachliche Kompetenz eines juristischen Beistandes verlassen.
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