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Rechtsanwalt Laqmani
8. Januar 2025

Fahrrad und E-Scooter Fahren darf nicht durch Behörden verboten werden

Wie können Behörden reagieren, wenn der Verkehrssünder keine Fahrerlaubnis für Autos hat? Jedenfalls dürfen sie ihm nicht verbieten, mit dem Fahrrad oder E-Scooter zu fahren, so das OVG NRW. 

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied kürzlich, dass die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie E-Scooter oder Fahrräder behördlich nicht untersagt werden darf (Beschl. v. 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24).

In den zugrundeliegenden Fällen ist ein Antragsteller unter dem Einfluss von Amphetamin E-Scooter gefahren, beim anderen Antragsteller wurde hingegen eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille nachgewiesen – er war mit dem Fahrrad unterwegs. Hierauf ordneten die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden an, dass die Männer keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge mehr im Straßenverkehr führen durften. Eine Fahrerlaubnis für PKWs besaßen beide nicht. Die Betroffenen richteten sich mit Eilanträgen gegen die Anordnungen, welche jedoch zunächst von den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen und Düsseldorf abgelehnt wurden. Die hiergegen gerichteten Beschwerden hatten allerdings Erfolg – den Antragstellen wurde vom OVG NRW Recht gegeben. 

Keine hinreichende Rechtsgrundlage im FeV

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) bemängelte, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine eindeutige und verhältnismäßige Grundlage für ein Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bietet. Zwar ermöglicht §3 FeV Maßnahmen gegen Personen, die als ungeeignet oder nur bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen gelten, doch fehle es der Regelung laut OVG an der erforderlichen Präzision. Insbesondere sei unklar, unter welchen Umständen Zweifel an der Eignung begründet sind und welche Kriterien hierbei zu berücksichtigen seien.

Darüber hinaus hob das OVG hervor, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial darstellen. Ein pauschales Verbot dieser Fahrzeuge würde daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) geschützte Fortbewegungsfreiheit darstellen.

Mit diesen Entscheidungen schloss sich das OVG Nordrhein-Westfalen der Rechtsprechung anderer Gerichte an, darunter dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Auch diese hatten entschieden, dass Verbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ohne eine klar geregelte Rechtsgrundlage unzulässig seien.

Ihre Rechte im Straßenverkehr schützen

Die beiden Sachverhalte machen deutlich, dass sich das rechtliche Vorgehen gegen behördliche Anordnungen lohnen kann.

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