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Rechtsanwalt Laqmani
15. Juli 2024

Neue Grenze für Cannabis im Straßenverkehr

Die teilweise Legalisierung von Cannabis hat neben strafrechtlichen Aspekten auch Einfluss auf das Verkehrsrecht, insbesondere mit Blick auf den THC-Grenzwert. Der Bundestag hat diesen nun auf 3,5 ng festgelegt.

Debatte um Anhebung der THC-Grenze

Bislang konnten bereits beim Nachweis von THC Geldbußen oder strafrechtliche Konsequenzen drohen. In der Rechtsprechung hatte sich ein Grenzwert von einem Nanogramm je Millimeter Blut. Dieser sei laut Experten schlichtweg zu hoch und würde so auch Verkehrsteilnehmer sanktionieren, bei denen keine Minderung der Fahrsicherheit besteht. 

Schon 2022 wurde auf dem Verkehrsgerichtstag über eine Lockerung dieser Grenze diskutiert, Experten sprachen sich hier für eine „angemessene“ Heraufsetzung aus. 

Analog zur Promille-Grenze für Alkohol, die bei 0,5 Promille liegt, wurde die THC-Grenze nun auf 3,5 ng angehoben. Bereits Anfang April hatte das Amtsgericht Dortmund aufgrund der auf dem Verkehrsgerichtstag ausgesprochenen Empfehlung einen Autofahrer freigesprochen, der eine THC-Konzentration von 3,1 ng/ml Blut aufwies (Urt. v. 11.04.2024, Az. 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24).

Ein Monat Fahrverbot und 500 Euro Bußgeld

Wer sein Fahrzeug in Zukunft – vorsätzlich oder fahrlässig – mit 3,5 ng THC oder mehr im Straßenverkehr bewegt, dem drohen nun ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot. Die Schwelle wurde auf diesen Wert festgesetzt, da hier nach Meinung der Experten eine sicherheitsrelevante Wirkung nicht fernliegend ist. Ab 7 Nanogramm beginne dann eine Risikoerhöhung.

Wer nicht nur Cannabis konsumiert, sondern auch Alkohol getrunken hat, für den gibt es künftig eine neue Ordnungswidrigkeit: Wurde die 3,5 ng THC-Grenze erreicht oder überschritten, gilt ein Alkoholverbot am Steuer. Bei Zuwiderhandlungen droht ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro. 

Kommt es zu einer Kontrolle, sollen künftig empfindliche Speicheltests als Vorscreening eingesetzt werden. Zeigen Betroffene Ausfallerscheinungen, sei in jedem Fall auch bei einem negativen Speicheltest eine Blutprobe erforderlich, so der Gesetzesentwurf. 

Ausnahme: Medizinischer Konsum

Ordnungswidriges Handeln beschränkt sich nicht nur auf den Cannabiskonsum durch Rauchen,  sondern aller Art, also in auch in Form von Ölen, Extrakten und Esswaren. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Konsument das THC „aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“.

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Die neue Regelung zur Anhebung der THC-Grenze ist in vielen Augen ein längst überfälliger Beitrag zu einer realistischen und praxisnahen Handhabung im Umgang von Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr.

Für Verkehrsteilnehmer ist weiterhin Vorsicht geboten. Die Höhe des Bußgeldes und das Fahrverbot bei Überschreitung des Grenzwerts sowie die strengen Regeln bei gleichzeitigem Alkohol- und Cannabiskonsum, zeigen, dass weiterhin empfindliche Strafen drohen und wie wichtig der richtige rechtliche Umgang mit entsprechenden Vorwürfen ist.

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