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Rechtsanwalt Laqmani
22. Oktober 2024

OVG Rheinland-Pfalz: Kein Niqab am Steuer

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag einer Muslima ab, mit Niqab Auto fahren zu dürfen (Beschl. v. 13.08.2024, Az. 7 A 10660/23.OVG). Grund hierfür sei die Beeinträchtigung der Sicht und die erschwerte Identitätserfassung des Fahrzeugführers. 

Sicherheitsbedenken durch erschwerte Sicht 

Das OVG Reihland-Pfalz sieht im Niqab eine potenzielle Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, da der Stoff die Sicht der Fahrerin beeinträchtige. Ein Niqab ist eine Verschleierungsform für muslimische Frauen, die außer die Augen das gesamte Gesicht verdeckt.

Werfen wir einen Blick in die Straßenverkehrsordnung: § 23 Abs. 4 StVO enthält ein Verbot für Autofahrer, das Gesicht so zu verhüllen oder zu verdecken, dass der Fahrer nicht mehr erkennbar ist. 
Im vorliegenden Sachverhalt wandte sich die Antragsstellerin an den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständiger Verkehrsbehörde, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Ihre religiöse Überzeugung verpflichte sie, in der Öffentlichkeit einen Niqab zu tragen – und damit auch während des Autofahrens. § 23 Abs. 4 StVO verletze daher ihre Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG. 
Das OVG Rheinland-Pfalz führte in seinem Beschluss aus, dass § 23 Abs. 4 StVO der Sicherheit diene und die Norm diesem Schutzzweck einerseits begegne, indem sie dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrsverstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, aber auch den Gefahren von Sehbehinderungen entgegenzutreten. 

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wurde vom Landesbetrieb Mobilität abgelehnt, wogegen sich die Betroffene mit einer Klage wehrte. Auch diese scheiterte vor dem VG Neustadt an der Weinstraße; die Berufung der Klägerin wurde nicht zugelassen. Daraufhin beatragte sie die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht – ohne Erfolg.

Nicht die erste Absage für Niqab Trägerinnen

Das OVG sieht zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit gegeben, aber erkenne auch seine Rechtfertigung an. 

Dies ist nicht der erste Antrag dieser Art, der von den Verwaltungsgerichten Deutschlands abgelehnt wurde: Auch das OVG NRW beschäftigte sich mit einem ähnlich gelagerten Fall und teilte die Rechtsauffassung des OVG Rheinland-Pfalz, verpflichtete die Verkehrsbehörde jedoch dazu, die Sache neu zu bescheiden und mahnte Ermessensfehler bei an. 

Die Verkehrsbehörde NRW hatte zwar auch mit der Sichtbeeinträchtigung argumentiert, aber angebracht, dass die nonverbale Kommunikation durch Gestik und Mimik durch den Niqab beeinträchtigt werde. Das OVG NRW habe an der Relevanz des letztgenannten Punktes im Straßenverkehr gezweifelt. Daneben sei die Fahrtenbuchauflage als milderes Mittel im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht erwogen worden. Hierdurch könnte einem bestimmten Fahrzeug der Beginn und das Ende der Fahrt sowie die Person des Fahrers zugeordnet werden. 

Die rechtliche Wertung des Landesbetrieb Mobilität beinhalte laut OVG Rheinland-Pfalz keine solchen Ermessensfehler; hier wurde allein mit der erschwerten Identifizierung der Fahrerin und der Sehbeeinträchtigung argumentiert und die Ablehnung des Antrags hierauf gestützt. Mangels Effektivität wurde eine Fahrtenbuchauflage ausgeschlossen. 

Wie bereits angesprochen soll § 23 Abs. 4 StVO neben der Identifizierung des Fahrers auch den Gefahren von Sehbeeinträchtigungen begegnen, dem das Führen eines Fahrtenbuchs nichts entgegensetzen kann. Aber auch die Identifizierung von Verkehrsteilnehmern im Rahmen automatisierter Verkehrskontrollen sei mit einem Fahrtenbuch nicht annähernd gleich effektiv umsetzbar, da sich dessen Einträge stets auf ein bestimmtes Fahrzeug, nicht aber auf die Person, beziehen. 

Wenn die Straßenverkehrsordnung mit den Grundrechten kollidiert

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