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Rechtsanwalt Laqmani
2. März 2023

Revolution des Strafprozessrechts: Die Aufzeichnung der Hauptverhandlung kommt

Der Koalitionsvertrag legt fest, dass Hauptverhandlungen, die vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht stattfinden, zukünftig audiovisuell aufgezeichnet werden sollen. Zum Ende des letzten Jahres legte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann nun den entsprechenden Gesetzesentwurf vor, welcher jetzt finalisiert werden muss.  Sinn der neuen, umfassenden Dokumentation soll sein, den Verfahrensbeteiligten ein verlässliches, objektives und einheitliches Hilfsmittel für die Aufbereitung der Vorgänge und des Verlaufs der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen. 

Der Inhalt

Das sog. „Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz“ soll zunächst auf Länderebene schrittweise eingeführt und konkret umgesetzt werden und ist ab dem 01. Januar 2030 in ganz Deutschland Pflicht. In diesem Zuge werden auch die §§ 271-274 der StPO (Strafprozessordnung) ergänzt bzw. neu geregelt und schaffen so die gesetzliche Grundlage für die neue Art der Aufzeichnung. 

Konkret soll die gesamte Hauptverhandlung in Bild und Ton festgehalten werden und die Tonaufzeichnung durch eine Transkript-Software in ein Textdokument umgewandelt werden. 
Aber: Das herkömmliche Protokoll, welches alle wesentlichen Formalia der Hauptverhandlung enthält, bleibt. 

Das Transkript sowie die Aufzeichnung dienen also als Erweiterung des Protokolls und sollen den Verfahrensbeteiligten (dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung) möglichst noch am Tag der Verhandlung zur Verfügung gestellt werden. Die Beteiligten sollen zukünftig nicht (allein) darauf angewiesen sein, die nötige Dokumentation allein in Form eigener Notizen zu erbringen.

Sobald das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wollen die Aufzeichnungen gelöscht werden, das Transkript bleibt jedoch Bestandteil der Akte.  

Kritik und Zustimmung

Die Idee dahinter ist weder neu noch unstrittig und wird bereits seit Jahren und Jahrzehnten diskutiert. Allerdings stößt der aktuelle Gesetzesentwurf weitestgehend – aber nicht ausschließlich – auf Zustimmung. 

Seitens der Justiz wird befürchtet, dass insbesondere die Videoaufzeichnung Zeugen einschüchtern könnte und sie daher nicht frei sprechen würden. 

Auch bereiten Szenarien, in denen die Hauptverhandlung durch fehlerhafte Technik aufgehalten wird, der Justiz Sorgen. Hierauf wurde reagiert: Der Beschleunigungsgrundsatz geht der Dokumentationspflicht vor. Treten also technische Störungen auf, sollen diese die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht hindern. In der Zeit des „Ausfalls“ soll von den Beteiligten auf das Formalprotokoll zurückgegriffen werden. 

Problematisch sei auch, dass die Einführung der Aufzeichnung in Bild und Ton ein gewisses Misstrauen in die Justiz indiziere: Es könne interpretiert werden, dass die bisherige Art der Dokumentation zu „falschen Urteilen“ führen würde. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass die Gesetzesänderung vielmehr die Einsicht repräsentiere, dass das menschliche Gedächtnis und die subjektive Wahrnehmung nun einmal unvollkommen seien und durch die audiovisuelle Aufzeichnung besser kompensiert werden als mit handschriftlichen Notizen – dies wäre schließlich im Sinne aller Verfahrensbeteiligten. 

Auch die Frage nach dem Umgang einer Veröffentlichung der Aufzeichnung in den (sozialen) Medien löst Bedenken aus. Es soll daher möglich sein, Zeugen, die nicht erkannt werden wollen, auf der Videoaufzeichnung zu verpixeln – gleiches gilt für den Zuschauerbereich. Außerdem soll die Weitergabe an die Öffentlichkeit laut Gesetzesentwurf durch eine Ergänzung des § 353d StGB (verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) strafbar werden. 

Auf Zustimmung trifft der Gesetzesentwurf hingegen bei Strafverteidigern: Mit der verpflichtenden Aufzeichnung in Bild und Ton tritt eine neue Möglichkeit auf, Fehler aufgrund kognitiver Verzerrungen zu umgehen und eine objektive Quelle über den Inhalt der Beweisaufnahme zu haben. Somit wäre es während der Verhandlung eher möglich, den Geschehnissen vor Ort zu folgen und sich hierauf zu konzentrieren, da nicht dauerhaft mitgeschrieben werden muss.  

Aufzeichnung schon längst überfällig

Die umfassende Bedeutung der audiovisuellen Aufzeichnung von Hauptverhandlungen wird spätestens dann klar, wenn man sich die Mängel des Formalprotokolls vor Augen führt. Denn hier wird nicht der Inhalt, sondern nur der Vorgang beschrieben. Ein Beispiel: Statt den Inhalt der Aussage wiederzugeben, heißt es im Protokoll bisher etwa bloß: „Der Angeklagte äußert sich zur Sache.“ Dies ist aus der Sicht vieler Strafverteidiger unzureichend und hat zur Folge, dass der Strafprozess teilweise zu einer Multitasking-Veranstaltung verkommt. 

Denn: Die Tatsachenfeststellungen, auf deren Grundlage auch das Urteil beruht, werden seitens der Richter handschriftlich während der Verhandlung festgehalten und sind nicht Bestandteil der Akte; sie dürfen ohne die Zustimmung des Verfassers auch nicht eingesehen werden – nicht einmal von anderen Richtern. 

Für die akkurate Feststellung der Urteilsgründe, bestehend aus der Wertung, den Eindrücken und Erinnerungen an oft wochen- oder monatelang andauernde Prozesse, bedeutet das Ablösen der „Eigendokumentation“ durch das Schaffen eines „digitalen Gedächtnisses“ in Form der Aufzeichnung eine deutliche Minimierung potenzieller Fehlerquellen. Die Wahrnehmung jedes einzelnen Verfahrensbeteiligten ist subjektiv und daher anfällig für „Irrungen und Wirrungen“. 

Im Zuge der Waffengleichheit zwischen den Richtern, der Anklage und dem Angeklagten ist das Bereitstellen eines neutralen, objektiven Mediums, auf das sich alle Beteiligte gleichermaßen verlassen dürfen, schon längst überfällig. 

Wir als Kanzlei mit Spezialisierung im Strafrecht begrüßen die zügige Umsetzung des Gesetzesentwurfs und sehen dies als weitere Möglichkeit der effektiven und sicheren Verteidigung unserer Mandanten.

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