Aktuell kommt es zu immer mehr Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Subventionsbetrug in Zusammenhang mit den sog. Corona-Soforthilfen. Wie schnell sich ein Antragsteller beim Ausfüllen des Förderantrags strafbar machen kann und welche Konsequenzen drohen, lesen Sie hier.
Während sich die meisten noch etwas unter dem einfachen Betrug vorstellen können, bedarf es eines genaueren Blickes auf den Straftatbestand des Subventionsbetrugs und weshalb dieser besonders zu Zeiten der Corona-Pandemie vielerorts relevant werden kann.
Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB normiert und schützt den Staatshaushalt dahingehend, dass der Betrug zur Erlangung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln unter Strafe gestellt wird. Hierbei macht sich grundsätzlich jeder strafbar, dem durch das Vortäuschen falscher Tatsachen eine Leistung ausgezahlt wird, auf die er sonst keinen Anspruch hätte. Der Begriff der Subvention ist im achten Absatz des Paragrafen legal definiert und beschriebt solche Leistungen an Betriebe und Unternehmer (hierzu zählen auch Soloselbstständige und Einzelpersonengesellschaften ohne Arbeitnehmer), die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.
Solche Subventionen bilden auch die Soforthilfe-Zuschüsse des Bundes. Die sog. Corona-Soforthilfen wurden im Zuge des Lockdowns im Frühjahr 2020 von Bund und Ländern beschlossen und sollten zur Überbrückung der existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen und Selbstständigen dienen. Die Not war groß, die Zeit knapp, weshalb die bürokratische Hürde bis zur tatsächlichen Auszahlung der Hilfen so gering wie möglich gehalten wurde, was die Beantragung dieser jedoch besonders missbrauchsanfällig machte.
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 04.05.2021 (Az. 6 StR 137/21) klar, dass unrichtige Angaben bei der Beantragung der Soforthilfen den Tatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB erfüllen können.
Diese Angaben dienen zur Prüfung des Vorliegens (oder eben Nichtvorliegens) der Voraussetzungen, aufgrund derer die Förderung genehmigt oder versagt wird – diese sind subventionserheblich und ebenfalls legaldefiniert: § 264 Abs. 9 StGB umfasst solche Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, (…) oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig sind.
Wer sich nach § 264 Abs. 1 StGB strafbar macht, muss mit einer Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Haft rechnen (bei leichtsinniger Begehung hingegen mit einer Haftstrafe von maximal 3 Jahren oder Geldstrafe).
Als „besonders schwerer Fall“ des Subventionsbetrugs kann auch schärfer bestraft werden, wer aus grobem Eigennutz eine nicht gerechtfertigte Subvention größeren Ausmaßes erlangt. Bezogen auf die Corona-Soforthilfen kann dies etwa dann vorliegen, wenn die deutschlandweite Notlage ausgenutzt wurde und mehrfach in verschiedenen Bundesländern Anträge gestellt und dadurch eine größere Summe ausgezahlt wurde. Hier liegt der Strafrahmen bei mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Haft.
In manchem Fällen kann es durchaus ratsam sein, bei der Polizei zum Zwecke einer Selbstanzeige vorstellig zu werden: § 264 Abs. 6 StGB sieht vor, dass von einer Strafe abgesehen werden kann, wenn durch das Zutun des Antragstellers eine Auszahlung der Subvention verhindert wird. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: In solchen Situationen ist es besonders wichtig, sich unbedingt anwaltlich beraten zu lassen, vor allem mit Blick auf die empfindliche Strafe und die geringen Anforderungen an die Strafbarkeit. Wie immer gilt zunächst: Ruhe bewahren, sich vorerst nicht einlassen und anwaltliche Hilfe suchen.