Am 10. Februar 2025 verkündete das Landgericht Freiburg (Az. 16 KLs 860 Js 24044/24) sein Urteil in einem Verfahren, das vor allem wegen eines ungewöhnlichen Tatvorwurfs mediale Aufmerksamkeit erregte.
Dem Angeklagten wurde u.a. schwere Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 1 V. 2 StGB) vorgeworfen, weil er im vergangenen Frühling einen Mann mit einem tiefgefrorenen Hähnchenschenkel ins Gesicht und gegen den Kopf geschlagen haben soll. Einem zweiten Geschädigten soll er einen Monat später einen Teil des Ohrs abgebissen haben, was der 42-Jährige im Prozess auch einräumte – jedoch nicht mit Absicht, seiner Aussage nach. Die Hähnchenschenkel-Attacke wies er hingegen zurück. Der Angeklagte gab an, dass sein Bekannter das Fleischstück selbst aus dem Tiefkühler geholt und für die Kühlung einer Wunde am Kopf verwendet habe.
Im April letzten Jahres habe der Angeklagte in Pfannenweiler bei Freiburg bei einem Bekannten Schulden eintreiben wollen. Im Zuge der aufgekommenen Schlägerei seien dann beide Männer die Treppe hinuntergestürzt. Der Angeklagte räumte ein, seinen Bekannten zu Boden gebracht und geschlagen zu haben, allerdings ohne die Zuhilfenahme des Hähnchenschenkels. Im darauffolgenden Monat kam es beim Angeklagten zu einem weiteren Kampf, diesmal aber mit einem anderen Kontrahenten, dem am Ende der Auseinandersetzung ein Teil der linken Ohrmuschel fehlte. Als Folge des Angriffs sei sein Hörvermögen eingeschränkt. Diesen Vorfall räumte der Angeklagte ein und erklärte, an diesem Tag stark alkoholisiert gewesen zu sein. Früher war er Profi-Ringer und WM-Trainier, habe mittlerweile aber Alkohol- und Drogenprobleme.
Im Februar verurteile das Landgericht Freiburg den Angeklagten wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung zu drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe.
Es sei erwiesen, dass der 42-Jährige bei zwei Vorfällen Gewalt gegen andere Menschen einsetzte. Als nicht haltbar erwies sich hingegen der Vorwurf, dass er mit einem tiefgefrorenen Hähnchenschenkel zuschlug. Der Geschädigte bestätigte im Laufe des Prozesses, dass er das Fleischstück, wie zuvor vom Angeklagten geäußert, selbst aus dem Kühlfach genommen und zum Kühlen des geschwollenen Gesichts benutzt hatte. Während der Verhandlung stand ebenfalls die Frage im Raum, ob eben dieser Hähnchenschenkel ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 V. 2 StGB darstellen könnte. Diese blieb nun aber ungeklärt.
Ob bei komplexen Gewaltdelikten oder ungewöhnlichen Fallkonstellationen: Im Strafverfahren zählt jede Nuance.