Das Amtsgericht Frankfurt verhängt in getrennt verhandelten Verfahren zwei Vergehen eines Autofahrers, der beide Male zu dicht an seinen Vordermann fuhr (Urt. v. 17.11.2023, Az. 971 OWi 916 Js 59363/23). Es verhängte in jedem Verfahren jeweils ein Fahrverbot – als Denkzettel für den Verkehrssünder.
Der betroffene Autofahrer ließ bei einer Fahrtgeschwindigkeit von etwa 130 km/h nur 18,5 Meter Abstand zu dem vorausfahrenden Wagen, während mindestens 54 Meter erforderlich gewesen wären. Die Tatsache, dass der Fahrer gerade ein Drittel des nötigen, sicheren Abstands einhielt war auch nach Beurteilung des Gerichts hochriskant und gefährlich.
Rückblick, sechs Wochen zuvor:
Selber Fahrer ließ sich keine zwei Monate zuvor einen ganz ähnlichen Verstoß zu Schulden kommen. Auch hier missachtete er den erforderlichen Mindestabstand und fuhr zu dicht dran, das Amtsgericht verhängte ein Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Als dieses vollständig verbüßt war, wurde vor dem zuständigen Amtsgericht der eingangs geschilderte Sachverhalt verhandelt.
Um die Chronik besser zu verstehen: Das Geschehen vom März 2023 wurde sechs Wochen nach dem ersten Verstoß, aber vor dem ersten Urteil begangen. Daher hätten beide Vergehen gemeinsam im Rahmen des ersten Verfahrens verhandelt werden können, was dazu geführt hätte, dass das Gericht nur ein Fahrverbot verhängt hätte. Im vorliegenden Fall wurden beide Vergehen aber getrennt gerichtlich entschieden.
Das Frankfurter Amtsgericht hatte die Möglichkeit, vom Verhängen eines Fahrverbots abzusehen. Diese Möglichkeit ähnelt dem Härteausgleich des Strafverfahrens.
Ein kleiner Exkurs: Werden nacheinander zwei Straftaten begangen und diese in einem Verfahren zusammen gerichtlich verhandelt, wird eine Gesamtstrafe gebildet (§ 53 StGB).
Die Gesamtfreiheitsstrafe muss geringer ausfallen als die Summe der Strafen, wären diese getrennt verhandelt worden. Werden die Straftaten hingegen nicht in einem Verfahren, sondern getrennt voneinander verhandelt und wurden beide Straftaten vor dem ersten Urteil begangen, kann im zweiten Verfahren eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet werden, vgl. § 55 StGB. Wurde eine erste Strafe bereits vollständig vollstreckt, besteht diese Möglichkeit nicht mehr und ein sogenannter Härteausgleich ist möglich. Im Zuge dieses Härteausgleichs wird die erste Strafe auf die zweite angerechnet, wodurch diese geringer ausfällt.
Von dieser Art des Härteausgleichs im vorliegenden Verfahren nahm das AG Frankfurt jedoch bewusst Abstand und gab an, dass das Fahrverbot hinsichtlich der zu beurteilenden Verkehrsverstöße seiner Funktion nach als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme individuell spezialpräventiv wirken solle. Dies ist eine Funktion des Strafrechts, welche sich in die positive und negative Spezialprävention gliedert.
Die positive Spezialprävention stellt auf die Besserung des Täters durch Resozialisierung ab, während die negative darauf abzielt, den Täter durch die verhängte Strafe von einer weiteren Tatbegehung abzuschrecken oder ihn von der Möglichkeit zur Begehung dieser abzuhalten.
Und diese Funktion hätte keine Wirkung entfaltet, wenn von der Verhängung des Verbotes abgesehen worden wäre, so das Gericht. Daneben sah es ein Fahrverbot von zwei Monaten für beide Vergehen als angemessen an. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Das Verkehrsrecht umgibt uns als Straßenverkehrsteilnehmer fast täglich und schnell kann es dazu kommen, dass Ihnen als Autofahrer ein Bußgeldbescheid zugeht. Nun ist die richtige Reaktion für den weiteren Verlauf des Geschehens entscheidend