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Strafrecht

Rechtsanwalt für Strafrecht in Hamburg

Jedes Delikt kann auf verschiedene Art begangen werden, aber nicht jedes Mal ist am Ende das Verhalten tatsächlich strafbar. Einigen fehlte der Vorsatz, weil sie nicht wussten, was sie taten; andere handelten aus Notwehr, um einen Angriff von sich abzuwehren. Die Beweggründe unserer Mandanten herauszufinden, ist erster Ansatz zur Entwicklung einer klaren Verteidigungsstrategie.

Mandantenstimmen

„Herr Laqmani hat mich in einer Strafsache vertreten. Nachdem ich die Anklageschrift bekommen habe, hat die Kanzlei erwirkt, dass das Verfahren eingestellt wird. Ich hoffe zwar, dass ich die Vertretung in einer Strafsache nicht noch einmal benötige. Aber falls doch, dann wird es die Rechtsanwaltskanzlei Laqmani.“
Maik G.

Unsere Schwerpunkte im Strafrecht

rechtsanwaltskanzlei laqmani icon strafrecht allgemeines strafrecht
Allgemeines Strafrecht
Wir übernehmen die Verteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen alle Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Gängige Delikte, die unsere Kanzlei oft betreut, sind: Betrug (§ 263 StGB), Diebstahl/Ladendiebstahl, (§ 242 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB) etc.
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Wirtschaftsstrafrecht
Hierunter verstehen wir Straftatbestände wie Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), Untreue (§ 266 StGB), Korruptionsdelikte, Steuerstrafrecht und Insolvenzstraftaten gemäß § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) oder Bankrott gemäß § 283 StGB.
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Jugendstrafrecht
Wir haben Erfahrung im Umgang mit Fällen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches grundsätzlich Anwendung findet für Straftaten begangen von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren, unter gewissen Umständen auch für Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21.
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Betäubungsmittel-Strafrecht
Fragen rund um das Thema Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sei es zum Beispiel der unerlaubte Besitz, Handel oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 BtMG).
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Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht umfasst alle Strafnormen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität, namentlich sexuelle Nötigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), die Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 StGB).
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Medizinstrafrecht
Zum Begriff Medizinstrafrecht zählen alle Sachverhalte, die einen strafrechtlichen Bezug zu einer medizinischen Betreuung oder Behandlung aufweisen, wie Körperverletzungen (§ 223 StGB) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) begangen durch medizinisches Personal.
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Internetstrafrecht
Das Internetstrafrecht umfasst eine Reihe von Straftatbeständen die lediglich im Netz begangen werden, wie Hassreden, die als Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu qualifizieren sind sowie Online-Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a) oder Datenveränderung (§ 303a).
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Berufung im Strafverfahren
Vertrauen Sie uns als kompetente und erfahrene Strafverteidiger auch die Einlegung von Rechtsmitteln, wie die Berufung im Strafverfahren an, wenn Ihre Verteidigung bislang erfolglos war.
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Corona-Strafrecht
Alle Straftaten rund um das Thema Corona, wie Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Corona-Schutz-Verordnung oder Allgemeinverfügungen.
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Zeugenbeistand
Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen (§ 68b StPO), was in aller Regel die Gefahr mindert, dass Vernehmungspersonen die Rechte des Zeugen missachten und sich grob unfair verhalten.
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Haftrecht
Wir kümmern uns um Ihre Haftprüfung, Haftbeschwerde, Gnadengesuche – schlicht alle Ihre Interessen im Strafvollzug.
Wir übernehmen die Verteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen alle Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Gängige Delikte, die unsere Kanzlei oft betreut sind: Betrug (§ 263 StGB), Diebstahl/Ladendiebstahl, (§ 242 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Erpressung (§ 252 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) etc.
Hierunter verstehen wir Straftatbestände wie Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), Untreue (§ 266 StGB), Korruptionsdelikte, Steuerstrafrecht und Insolvenzstraftaten gemäß § 15a Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO) oder Bankrott gemäß § 283 StGB.
Wir haben Erfahrung im Umgang mit Fällen nach dem Jugendstrafgesetzbuch (JGG), welches grundsätzlich Anwendung findet für Straftaten begangen von Jugendlichen im Alter von 14 bis 17 Jahren, unter gewissen Umständen auch für Heranwachsende im Alter zwischen 18 und 21.
Fragen rund um das Thema Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sei es zum Beispiel der unerlaubte Besitz, Handel oder die Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG).
Das Sexualstrafrecht umfasst alle Strafnormen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität, namentlich sexuelle Nötigung (§ 177 StGB), sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), die Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 StGB).
Zum Begriff Medizinstrafrecht zählen alle Sachverhalte, die einen strafrechtlichen Bezug zu einer medizinischen Betreuung oder Behandlung aufweisen, wie Körperverletzungen (§ 223 StGB) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) begangen durch medizinisches Personal.
Das Internetstrafrecht umfasst eine Reihe von Straftatbeständen die lediglich im Netz begangen werden, wie Hassreden, die als Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) zu qualifizieren sind sowie Online-Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a) oder Datenveränderung (§ 303a).
Vertrauen Sie uns als kompetente/erfahrene Strafverteidiger auch die Einlegung von Rechtmitteln, wie die Berufung im Strafverfahren an, wenn Ihre Verteidigung bislang erfolglos war.
Wir übernehmen die Verteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen alle Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB). Gängige Delikte, die unsere Kanzlei oft betreut sind: Betrug (§ 263 StGB), Diebstahl/Ladendiebstahl, (§ 242 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Erpressung (§ 252 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) etc.
Zeugen können sich eines anwaltlichen Beistands bedienen (§ 68b StPO), was in aller Regel die Gefahr mindert, dass Vernehmungspersonen die Rechte des Zeugen missachten und sich grob Unfairness verhalten.
Wir kümmern uns um Ihre Haftprüfung, Haftbeschwerde, Gnadengesuche – schlicht alle Ihre Interessen im Strafvollzug.
„Die Kanzlei Laqmani kämpft für ihre Mandanten bis zum Ende. Sie haben ein Recht auf eine gut durchdachte und beharrliche Vertretung.“
Rechtsanwalt Laqmani zum Strafrecht
Vorladung durch die Polizei erhalten? Sie wissen nicht, was zu tun ist?
Schon vor einer Vernehmung haben Sie das Recht, einen Anwalt zu konsultieren. § 140 StPO gewährt Ihnen u.U. einen Pflichtverteidiger.
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So vertreten wir Sie im Strafrecht 

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4

Das Erstgespräch

Beim kostenlosen Erstgespräch zu einem strafrechtlichen Thema klären wir, welche Vorwürfe Ihnen zu Last gelegt werden, in welchem Stadium sich Ihr Verfahren befindet. Wir untersuchen, ob schneller Handlungsbedarf besteht und wie wir Ihnen weiterhelfen können. Das Erstgespräch kann sowohl per Telefon, via Video-Call oder persönlich vor Ort stattfinden.

Persönliches Kennenlernen und das Klären von Formalitäten

Wir freuen uns, Sie in unseren Büroräumlichkeiten persönlich begrüßen zu dürfen, um die Einzelheiten Ihres Falles und die Formalitäten mit Ihnen klären zu können. Sollten Sie sich in Haft befinden, kommen wir zu Ihnen. Zum Zwecke einer Haftprüfung, Haftbeschwerde oder eines Gnadengesuchs drucken wir die Vollmacht und den Mandantenfragebogen für Sie aus, welche Sie vor Ort bei einem Besuch in der Justizvollzugsanstalt ausfüllen können. Erst mit Ihrer Vollmacht können wir für Sie vollumfänglich in Erscheinung treten.

Verteidigungsanzeige und Ausarbeitung unserer Strategie

Anhand Ihrer Angaben und Dokumente zeigen wir Ihre Verteidigung gegenüber den einschlägigen Behörden und Gerichten an und erarbeiten Ihre Verteidigungsstrategie. Unter Absprache mit Ihnen verfassen wir Schriftsätze, die Sie in Kopie von uns für Ihre Unterlagen erhalten.

Wir bleiben für Sie dran

In Strafsachen ist unsere Kanzlei darauf spezialisiert, Hauptverfahren zu vermeiden, indem Schutzschriften an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden. Je nach der Resonanz unserer ersten Schritte, werden wir Sie informieren, ob und wie es weitergeht. Wir bleiben für Sie dran - ob schuldig oder unschuldig.
rechtsanwaltskanzlei laqmani icon justicia weiss

Strafverteidigung von Einzelpersonen und Unternehmen

Wir übernehmen die Verteidigung von Einzelpersonen als auch von Unternehmen.

Wir können Einzelpersonen zum Beispiel dahingehend unterstützen, wenn diesen als Privatpersonen, Ärzten, Bankern oder Jugendlichen eine strafbare Handlung vorgeworfen wird. Wenn einer der genannten Schwerpunkte betroffen ist, stehen wir Ihnen zur Seite.

Unternehmen profitieren insbesondere von unserem Knowhow in der präventiven Beratung der Geschäftsführer, Vorstände sowie Aufsichtsräte, sodass strafrechtlich relevante Geschäftspraktiken vermieden werden und Ihr Unternehmen vor Reputationsschäden bewahrt wird.

Ist Ihr Unternehmen bereits in ein Strafverfahren involviert, sei es durch ein Ermittlungsverfahren gegen einen der Geschäftsführer oder durch unternehmensbezogene Sanktionen wie die sog. „Einziehung“ (Vermögensabschöpfung) oder durch Bußgeldverfahren, stehen wir Ihnen in „Krisen“ immer kompetent und kämpferisch zur Seite.
rechtsanwaltskanzlei laqmani foto mudgteba laqmani vor gerichtsgebaeude h

Unsere Kosten als Strafverteidiger

Bezüglich der Abrechnung unseres Honorars als Wahlverteidiger gibt es unterschiedliche Varianten: Entweder rechnet die Rechtsanwaltskanzlei Laqmani mit Ihnen die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab oder wir vereinbaren für einzelne Verfahrensabschnitte ein Pauschalhonorar. Bei der kostenlosen Erstberatung klären wir die Frage der Kosten im Einzelnen.

Beachten Sie: Wenn unsere Kanzlei als sogenannter Pflichtverteidiger (§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO) bestellt wird, trägt der Staat (zunächst) die Kosten der Verteidigung für Sie.
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Wissenswertes zum Strafrecht

Nachfolgend finden Sie einige Antworten auf Ihre Fragen.
Das Honorar bestimmt sich je nach dem Einzelfall. Näheres erfahren Sie in der kostenlosen Erstberatung.
Ein Strafverteidiger ist ein Rechtsbeistand, der einem Beschuldigten im Rahmen eines Strafverfahrens zur Seite steht und ihn vertritt.
Ein guter Strafverteidiger sollte immer spezialisiert sein und auf die Besonderheiten Ihres Falles hoch motiviert eingehen. Finden Sie bei unserer kostenlosen Erstberatung heraus, ob wir die richtige Kanzlei sind.
Eine Person gilt als vorbestraft, wenn sie in einem Verfahren rechtskräftig verurteilt wurde. Dies gilt auch für eine Strafe ausgesprochen durch Strafbefehl.
Maßgeblich für eine Vorstrafe ist eine Tagessatzanzahl von 90 Tagessätzen. Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen gilt man nicht als vorbestraft. Im Übrigen: Vorstrafen über 90 Tagessätzen erscheinen in polizeilichen Führungszeugnissen, welche oft als Einstellungsvoraussetzung vom Arbeitgeber angefordert werden.
Gegen einen Beschuldigten wird Untersuchungshaft angeordnet, wenn er dringend einer Tat verdächtig ist, d.h. eine hohe Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung besteht, und Haftgründe wie zum Beispiel Flucht-oder Verdunkelungsgefahr bestehen. Zudem darf die Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.
Sollten Sie vorläufig ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen sein, muss spätestens am Tag nach der Festnahme eine Vorführung vor dem Haftrichter stattfinden.
Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger und schweigen Sie gegenüber der Polizei und anderen Personen, die später gegen Sie aussagen könnten. Schweigen wirkt sich nicht nachteilig gegen Sie aus, denn Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht. Der „nemo-tenetur-Grundsatz“ besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen.
Ja, wenn Sie von der Polizei mit staatsanwaltschaftlichem Auftrag, direkt von der Staatsanwaltschaft oder von einem zuständigen Gericht zu einer Zeugenvernehmung geladen wurden, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, zum Termin auch zu erscheinen. Andernfalls droht eine zwangsweise Vorführung.

Durchblick

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